Allgemeine Lieferbedingungen

Allgemeine Lieferbedingungen

Routeco GesmbH, 4050 Traun, Egger-Lienz-Straße 10

 

(in Anlehnung an die Allgemeinen Lieferbedingungen der Elektro – und Elektronikindustrie Österreichs

Diese allgemeinen Lieferbedingungen der Elektro – und Elektronikindustrie Österreichs sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern konzipiert. Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne des §1 Abs 1 Ziff 2 des Konsumentenschutzgesetzes zugrundegelegt werden, gelten sie nur insoweit, als sie nicht den Bestimmungen des I. Hauptstückes dieses Gesetzes widersprechen.

1. Geltungsbereich

1.1 Diese allgemeinen Bedingungen gelten für die Lieferung von Waren und sinngemäß auch für die Erbringung von Leistungen. Für Software gelten die Softwarebedingungen der Elektro– und Elektronikindustrie Österreichs, für Montagen die Montagebedingungen der Starkstrom– und Schwachstromindustrie Österreichs bzw. die Montagebedingungen der Elektro– und Elektronikindustrie Österreichs für Elektromedizinische Technik.

1.2 Abweichungen von den im Punkt 1.1 genannten Bedingungen sind nur bei schriftlicher Anerkennung durch den Verkäufer wirksam.

2. Angebot

2.1 Angebote des Verkäufers gelten freibleibend.

2.2 Sämtliche Angebots – und Projektunterlagen dürfen ohne Zustimmung des Verkäufers weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie können jederzeit zurückgefordert werden und sind dem Verkäufer sofort zurückzustellen, wenn die Bestellung anderwertig erteilt wird.

3. Vertragsschluß

3.1 Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Verkäufer nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung oder eine Lieferung abgesandt hat.

3.2 Die in Katalogen, Prospekten u.dgl. enthaltenen Angaben sind nur maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

3.3 Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.

4. Preise

4.1 Die Preise gelten ab Werk bzw. ab Lager des Verkäufers ausschließlich Verpackung, Verladung und Umsatzsteuer.

Wenn im Zusammenhang mit der Lieferung Gebühren, Steuern oder sonstige Abgaben erhoben werden, trägt diese der Käufer. Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, so wird diese sowie eine allenfalls vom Käufer gewünschte Transportversicherung gesondert verrechnet, beinhaltet jedoch nicht das Abladen und Vertragen. Die Verpackung wird nur über ausdrückliche Vereinbarung zurückgenommen.

4.2 Bei einer vom Gesamtangebot abweichenden Bestellung behält sich der Verkäufer eine entsprechende Preisänderung vor.

4.3 Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt des erstmaligen Preisangebotes. Sollten sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung erhöhen, so ist der Verkäufer berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.

4.4 Bei Reparaturaufträgen werden die vom Verkäufer als notwendig und zweckmäßig erkannten Leistungen erbracht und auf Basis des angefallenen Aufwandes verrechnet. Dies gilt auch für Leistungen und Mehrleistungen, deren Notwenigkeit und Zweckmäßigkeit erst während der Durchführung des Auftrages zutage treten, wobei es hierfür keiner besonderen Mitteilung an den Käufer bedarf.

4.5 Für die Erstellung von Reparaturangeboten oder für Begutachtung beim Verkäufer auflaufende Kosten sind diese vom Käufer zu vergüten, auch wenn es zu keiner Auftragserteilung kommt.

5. Lieferung

5.1 Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:

Datum der Auftragsbestätigung;

a. Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen;

b. Datum, an dem der Verkäufer eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung oder Sicherheit erhält.

5.2 Behördliche und etwa für die Ausführung von Anlagen erforderliche Genehmigung Dritter sind vom Käufer zu erwirken. Erfolgen solche Genehmigungen nicht rechtzeitig, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.

5.3 Der Verkäufer ist berechtigt, Teil – oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen.

5.4 Die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist gilt, soferne nicht unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt, die Einhaltung behindern; zu diesen Umständen zählen auch bewaffnete Auseinandersetzungen, behördliche Eingriffe und Verbote, Transport – und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie– und Rohstoffmangel, ferner Ausschußwerden eines größeren oder wichtigen Arbeitsstückes, Arbeitskonflikte sowie Ausfall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren Zulieferanten. Diese vorgenannten Umstände berechtigen auch dann zur Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei Zulieferanten eintreten.

5.5 Falls die Absendung einer versandbereiten Ware ohne Verschulden des Verkäufers nicht möglich ist oder seitens des Käufers nicht gewünscht wird, kann der Verkäufer die Lagerung der Ware auf Kosten des Käufers vornehmen, wodurch die Lieferung als erbracht gilt. Die vereinbarten Zahlungsbedingungen erfahren dadurch keine Änderung.

5.6 Falls zwischen den Vertragspartnern bei Vertragsabschluß eine Entschädigung für Lieferverzug vereinbart wurde, wird diese wir folgt geleistet:

Eine nachweislich durch alleiniges Verschulden des Verkäufers eingetretene Verzögerung in der Erfüllung berechtigt den Käufer, für jede vollendete Woche der Verspätung eine Verzugsentschädigung von höchstens 1/2%, und zwar im ganzen bis 5% vom Wert desjenigen Teiles der gegenständlichen Gesamtlieferung zu beanspruchen, der infolge nicht rechtzeitiger Lieferung eines wesentlichen Teiles nicht benützt werden kann, soferne dem Käufer ein nachweisbarer Schaden in dieser Höhe erwachsen ist. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Schadenersatzansprüche und Rücktritt des Käufers vom Vertrag sind ausgeschlossen. Soferne eine solche Vereinbarung nicht abgeschlossen wurde, können keine Schadenersatzansprüche wegen Lieferverzuges geltend gemacht werden.

6. Erfüllung und Gefahrenübergang

6.1 Nutzung und Gefahr gehen spätestens mit dem Abgang der Lieferung ab Werk bzw. ab Lager auf den Käufer über, und zwar unabhängig von der für die Lieferung vereinbarten Preisstellung (wie z.B. franko, cif u.ä.) . Dies gilt auch dann, wenn die Lieferung im Rahmen einer Montage erfolgt oder wenn der Transport durch den Verkäufer durchgeführt oder organisiert und geleitet wird.

6.2 Bei Leistungen, die keine Lieferung oder deren Teil darstellen, ist der Erfüllungsort dort, wo die Leistung erbracht wird. Die Gefahr für eine Leistung oder eine vereinbarte Teilleistung geht mit ihrer Erbringung auf den Käufer über.

6.3 Bei verzögertem Abgang aus dem Lieferwerk, der auf Umstände zurückzuführen ist, die auf seiten des Käufers liegen, geht die Gefahr mit dem Tag der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware spätestens 1 Jahr nach Bestellung als abgerufen. Alle von der Erfüllung seitens des Verkäufers abhängigen Fristen beginnen mit den genannten Zeitpunkten zu laufen.

6.4 Gesondert vereinbarte Güteprüfungen oder Probebetriebe berühren nicht die Bestimmungen hinsichtlich Erfüllungsort und Gefahrenübergang.

7. Zahlung

7.1 Sofern keine besonderen Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, ist ½ des Preises bei Erhalt der Auftragsbestätigung, 1/3 bei halber Lieferzeit und der Rest bei Lieferung fällig. Unabhängig davon ist die in der Rechnung enthaltene Umsatzsteuer in jedem Fall bis spätestens 30 Tage nach Rechnungslegung zu bezahlen.

7.2 Bei Teilverrechnung sind die entsprechenden Teilzahlungen mit Erhalt der jeweiligen Faktura fällig. Dies gilt auch für Verrechnungsbeträge, welche durch Nachlieferungen oder aus den Vereinbarungen über die ursprüngliche Abschlußsumme hinaus entstehen, unabhängig von den für die Hauptlieferung vereinbarten Zahlungsbedingungen.

7.3 Zahlungen sind bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Verkäufers in der vereinbarten Währung zu leisten. Eine allfällige Annahme von Scheck oder Wechsel erfolgt stets nur zahlungshalber. Alle damit im Zusammenhang stehenden Zinsen und Spesen (wie z.B. Einziehungs – und Diskontspesen) gehen zu Lasten des Käufers.

7.4 Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger Gegenansprüche Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen.

7.5 Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem der Verkäufer über sie verfügen kann.

7.6 Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung im Verzug, so kann der Verkäufer

a. die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben.

b. eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen,

c. den ganzen noch offenen Kaufpreisrest fälligstellen (Terminverlust) und

d. ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 1,25% pro Monat zuzüglich Umsatzsteuer verrechnen, sofern der Verkäufer nicht darüber hinausgehende Kosten nachweist, oder

e. bei Nichteinhaltung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.

f. vorprozessuale Kosten, insbesondere Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten in Rechnung stellen.

7.7 Eingeräumte Rabatte oder Boni sind mit dem Eingang der vollständigen Zahlung aufschiebend bedingt.

7.8 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungsbeträge zuzüglich Zinsen und Kosten vor. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Käufer nur mit schriftlicher Zustimmung des Verkäufers berechtigt, die Ware weiterzuveräußern, zu be– und verarbeiten oder zu vereinigen, außer in jenen Fällen, in denen die Ware zur Weiterveräußerung, Be– bzw. Verarbeitung oder Vereinigung bestimmt ist. Er verpflichtet sich, an den Verkäufer zur Sicherung von dessen Kaufpreisforderung seine Forderungen aus der Weiterveräußerung abzutreten und einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern oder auf seinen Fakturen anzubringen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Käufer verpflichtet, auf das Eigentumsrecht des Verkäufers hinzuweisen und diesen unverzüglich zu verständigen.

8. Gewährleistung und Einstehen für Mängel

8.1 Der Verkäufer ist bei Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmung jeden die Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel, der im Zeitpunkt der Übergabe besteht, zu beheben, der auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht.

8.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate, soweit nicht für einzelne Liefergegenstände besondere Gewährleistungsfristen vereinbart sind. Dies gilt auch für Liefer– und Leistungsgegenstände, die mit einem Gebäude oder Grund und Boden fest verbunden sind. Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges gem. Punkt 6.1.

8.3 Der Gewährleistungsanspruch setzt voraus, daß der Käufer die auftretenden Mängel unverzüglich schriftlich angezeigt hat. Der auf diese Weise unterrichtete Verkäufer muß bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels gemäß Punkt 8.1 nach seiner Wahl die mangelhafte Ware bzw. die mangelhaften Teile ersetzten oder an Ort und Stelle nachbessern bzw. sich zwecks Nachbesserung zusenden lassen.

8.4 Alle m Zusammenhang mit der Ausbesserung entstehenden Kosten (wie z.B. für Ein – und Ausbau, Transport, Fahrt und Wegzeit) gehen zu Lasten des Käufers. Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des Käufers sind die erforderlichen Hilfskräfte, Hebevorrichtungen, Gerüste und Kleinmaterialien usw. unentgeltlich beizustellen. Etwa ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.

8.5 Wird eine Ware vom Verkäufer auf Grund von Kostruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Käufers angefertigt, so erstreckt sich die Haftung des Verkäufers nur auf bedingungsmäßige Ausführung. Bei Verkauf gebrauchter Waren sowie Übernahme von Reparaturaufträgen oder bei Umänderungen oder Umbauten übernimmt der Verkäufer keine Gewähr.

8.6 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind solche Mängel, die aus nicht vom Verkäufer erwirkter Anordnung und Montage, ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationsfordernisse und Benutzungsbedingungen, Überbeanspruchung der Teile über die vom Verkäufer angegebene Leistung, nachlässiger oder unrichtiger Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen; dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Käufer beigestelltes Material zurückzuführen sind. Der Verkäufer haftet auch nicht für Beschädigungen, die auf Handlung Dritter, auf atmosphärische Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen.

8.7 Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne schriftliche Einwilligung des Verkäufers der Käufer selbst oder ein nicht ausdrücklich ermächtigter Dritter an den gelieferten Gegenständen Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt. Rechnungen hierfür werden nicht anerkannt. Durch Behebung von Mängeln im Rahmen der Gewährleistung wird die ursprüngliche Gewährleistungsfrist nicht verlängert.

8.8 Die Bestimmungen 8.1 bis 8.7 gelten sinngemäß auch für jedes Einstehen für Mängel aus anderen Rechtsgründen.

8.9 Für Geräte mit Garnantieurkunde verpflichtet sich der Verkäufer, dem Endabnehmer nach den Bestimmungen dieser Urkunde Garantie zu leisten; im Baumarktgeschäft beginnt die Garantiefrist mit der Übergabe an den Auftraggeber.

9. Rücktritt vom Vertrag

9.1 Voraussetzung für den Rücktritt des Käufers vom Vertrag ist ein Lieferverzug, der auf grobes Verschulden des Verkäufers zurückzuführen ist sowie der erfolglose Ablauf einer gesetzten angemessenen Nachfrist. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenem Briefes geltend zu machen.

9.2 Außer im Fall des Punktes 7.6 e. ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten,

a. wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Käufer zu

b. vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird.

c. wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Käufers entstanden sind und dieser auf Begehren des Verkäufers

d. weder Vorauszahlung leistet, noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit beibringt, oder

e. wenn die Verlängerung der Lieferzeit wegen der im Punkt 5.4 angeführten Umstände insgesamt mehr als die Hälfte der

f. ursprünglich vereinbarten Lieferfrist, mindestens jedoch 6 Monate beträgt.

9.3 Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung oder Leistung aus obigen Gründen erklärt werden.

9.4 Falls über das Vermögen einer Vertragspartei ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Auftrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird, ist die andere Vertragspartei berechtigt, ohne Setzung von einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

9.5 Unbeschadet der Schadenersatzansprüche des Verkäufers sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Käufer noch nicht übernommen wurde sowie für vom Verkäufer erbrachte Vorbereitungshandlungen. Dem Verkäufer steht an Stelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen.

9.6 Sonstige Folgen des Rücktritts sind ausgeschlossen.

10. Haftung

10.1 Der Verkäufer haftet für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur, sofern im Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsenverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Käufer sind ausgeschlossen.

10.2 Der Verkäufer haftet innerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes für Personenschäden sowie für Sachschäden, die ein Verbraucher erleidet. Der Verkäufer sowie dessen Vor– und Zulieferer haften nicht für Sachschäden, die ein Unternehmer erleidet.

10.3 Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montagen, Inbetriebnahme und Benutzung (wie z.B. in Bedienungsanleitungen enthalten) oder der behördlichen Zulassungsbedingungen ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen.

10.4 Die Haftungsbeschränkungen gem. den Punkten 10.2 und 10.3 sind vollinhaltlich allfälligen Abnehmern zu überbinden, mit der Verpflichtung zu weiteren Überbindung.

11. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht.

11.1 Wird eine Ware vom Verkäufer auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Käufers angefertigt, hat der Käufer diesen bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad– und klaglos zu halten.

11.2 Ausführungsunterlagen wie z.B. Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen u. dgl. stets geistiges Eigentum des Verkäufers und unterliegen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung, Wettbewerb usw. Punkt 2.2 gilt auch für Ausführungsunterlagen.

12. Gerichtsstand, Recht

Zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten– eins chließlich solcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen – ist das sachlich zuständige Gericht am Hauptspitz des Verkäufers, in Wien jenes im Sprengel des Bezirksgerichtes Innere Stadt, ausschließlich zuständig. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht. Die Anwendung des UNCITRAL– Übereinkommens der Vereinten Nationen über Vertrag über den internationalen Warenverkauf wird einvernehmlich ausgeschlossen.

13. Ausfuhrkontrolle

13.1 Unter Berücksichtigung von den im jeweiligen Land geltenden örtlichen Bestimmungen und Gesetzen gilt folgendes: Die in der Rechnung bzw. Auftragsbestätigung angeführten Produkte, Technologien oder Software unterliegen den Ausfuhrbestimmungen der Vereinten Staaten von Amerika. Die Ausfuhr entgegen den US–amerikanischen Bestimmungen oder anderer relevanten Exportbestimmungen ist untersagt. Die Versendung ohne Genehmigung in folgende Länder ist unzulässig: Kuba, Iran, Irak, Libyen, Nordkorea, Sudan sowie jedes andere Land, in das der Versand verboten ist. Weiters is t die Lieferung an alle Firmen , die Geschäfte mit chemischen, biologischen und nuklearen Waffen oder Raketen tätigen, untersagt.

13.2 Vertragsprodukte und dazu gehörige Materialien, die nach Maßgabe dieser Bestimmungen geliefert oder lizenziert werden, können verschiedenen ausfuhrrechtlichen Bestimmungen unterliegen. Die Einhaltung aller dieser Vorschriften und Bestimmungen ist Sache des Exporteurs. Der Verkäufer wird Aufforderungen im Zusammenhang und Boykotten nur insoweit Folge leisten, als dieser durch das Recht der U.S.A. erlaubt ist.